Zuschusswesen

Die finanzielle Förderung der Jugendarbeit der Mitgliedsorganisationen des Kreisjugendrings Landsberg ist ein wichtiger Bestandteil zur Unterstützung der Jugendorganisationen im Landkreis.

Die Fördermittel des Kreisjugendrings Landsberg, die vom Landkreis Landsberg für diesen Zweck zur Verfügung gestellt werden, sollen nicht nur den Charakter einer Finanzierungshilfe für Maßnahmen haben. Vielmehr sollen sie auch als Mittel zur Motivation für eine verstärkte Arbeit in den Jugendorganisationen dienen. Diese sollen dazu ermutigt werden, neben ihrer üblichen und gruppenspezifischen Jugendarbeit neue Ansätze der Jugendarbeit aufzugreifen und zu verwirklichen.

Gefördert werden nach diesen Richtlinien ausschließlich Veranstaltungen mit „überfachlicher“ (nicht fachspezifischer) Ausrichtung!

Die folgenden Förderrichtlinien des KJR Landsberg gelten seit 01.07.2022.
Die Änderungen bei der Förderhöchstgrenze, anrechenbaren Fahrtkosten pro Kilometer und Fördersätze bei Freizeiten und Bildungsmaßnahmen wurden von der Frühjahrsvollversammlung beantragt und zunächst mit Herrn Landrat Eichinger abgestimmt.
Eine endgültige Entscheidung über das Fortgelten der Bestimmungen über das Jahr 2022 hinaus hat der Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 07. November einstimmig getroffen, so dass die Richtlinien ab 01.01.2023 weiter gelten.

Auf Antrag der Frühjahrsvollversammlung 2024 wurde in Abstimmung mit dem Landkreis Landsberg eine Änderung des Mindestalters für die Teilnehmenden an Freizeitmaßnahmen gemäßt Richtlinienpunkte C10, C11 und C12 beschlossen. Die Änderung gilt ab dem 01. Juli 2024:

KJR_LL_FoerderRichtlinien_2024-07-01

Falls ihr weitere Fragen zu den Richtlinien habt, wendet euch bitte an die Geschäftstelle des Kreisjugendrings.

 

Die meisten Dinge sind in den Zuschussrichtlinien veröffentlicht. Ein paar Themen, die dort nicht geregelt sind, kommen aber immer wieder in Zuschussanträgen vor. Zu diesen Themen gibt es Beschlüsse zur Umsetzung von der Vorstandschaft und/oder Vollversammlung, die wir im folgenden Handlungsleitfaden für alle zur Kenntnis veröffentlichen:

Handlungsleitfaden Zuschusswesen (Stand: Juni 2024)

 

Hier könnt ihr alle Formulare herunterladen, die für einen Zuschussantrag beim KJR notwendig sind. Bitte verwendet nur noch diese (aktuellen) Antragsformulare!

Falls ihr Fragen dazu habt, könnt ihr euch natürlich gerne an die KJR-Geschäftstelle wenden.

 

Bei Veranstaltungen bzw. Maßnahmen, bei denen aufgrund der Teilnehmerzahl und der Dauer die reguläre Förderhöchstgrenze von 2.000 Euro voraussichtlich überschritten wird (siehe RiLi-Punkt B3), ist Folgendes zu beachten. Um die angepasste, höhere Förderung erhalten zu können, muss bis spätestens 8 Wochen vor dem Beginn der Maßnahme ein formloser Vorantrag an die KJR-Vorstandschaft gestellt werden. Zur Nachvollziehbarkeit muss dabei zumindest die Anzahl der förderfähigen Tage, sowie die erwartete Anzahl der Teilnehmer und der Betreuer aus diesem Vorantrag  hervorgehen. Es muss außerdem erkennbar sein, dass das voraussichtliche Defizit mindestens  der beantragten Förderhöhe entspricht.

Den Jugendleiterauslagenersatz erhalten Jugendleiter/innen, die die Leitung einer Jugendgruppe eines anerkannten Mitgliedsverbands im Landkreis übernommen haben. Außerdem müssen sie eine Jugendleitercard besitzen, die für den Antragszeitraum (im Vorjahr) gültig war.

Die Förderung dient dazu, finanzielle Auslagen, die den Jugendleiter/innen anerkannter Jugendorganisationen durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Laufe eines Jahres entstanden sind, zumindest teilweise zu ersetzen. Sie sind also sinngemäß nicht als Zuschuss für den Träger der Jugendarbeit, sondern zur finanziellen Unterstüzung der ehrenamtlich tätigen Jugendleiter/innen gedacht!

Die aktuell gültigen Förderrichtlinien und Antragsformulare könnt ihr hier herunterladen…

Seit 01.01.2014 gelten geänderte Förderrichtlinien, die den Jugendleiter/innen bessere Bedingungen bieten sollen. So ist beispielsweise eine Förderung schon ab dem ersten vollen Tätigkeitsmonat möglich und die bisherige Mindestgruppenstärke für die Anerkennung weiterer Jugendleiter/innen entfällt. Insgesamt gibt es auch mehr Geld…

Bitte verwendet daher nur noch die aktuellen Antragsformulare! (siehe oben)

Sinn ist – wie der Name schon sagt – nicht eine Art kleiner Entlohnung, sondern ein pauschaler Zuschuss für die Sachauslagen (Telefon, Porto, Fahrtkosten etc.) die ehrenamtlichen Jugendleiter/innen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit entstanden sind.

Der KJR darf entsprechend den Richtlinien des Landkreises nur fördern, wenn die zuständige Gemeinde einen Zuschuss in gleicher Höhe (oder mehr) leistet.

Die Antragsformulare sind in Papierform auch in der Geschäftsstelle des Kreisjugendrings erhältlich.

Die Anträge werden immer im Nachfolgejahr für das vorausgegangene Jahr gestellt! (Antragszeitraum = Vorjahr)

Schritt 1 – Antragsstellung bei der Gemeinde: Ein Förderantrag muss bis spätestens 1. April bei der Gemeinde zweifach vorliegen.
Diese entscheidet dann über einen Zuschuss und teilt diese Entscheidung bis 1. Mai dem KJR mit.

Der KJR entscheidet über den Landkreis-Zuschuss bis zum 1. Juni. Die Höhe des Förderbetrages richtet sich nach der Dauer der Leitungstätigkeit im Vorjahr.

Weitere Informationen siehe Richtlinien zum Jugendleiterauslagenersatz.

Empfehlungen für die kreisangehörigen Gemeinden und die Stadt
Landsberg am Lech zur finanziellen Förderung der anerkannten Jugendgruppen und -organisationen im örtlichen Gemeindebereich
(Stand: 24.06.03)

Sie sollen als Mindeststandard der finanziellen Förderung der örtlichen anerkannten Jugendgruppen und -organisationen verstanden werden.

Foerd. Jugendverb. – Empfehl.f. Gemeinden