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Prävention sexueller Gewalt

Ein Thema, das mir persönlich besonders am Herzen liegt, ist die Prävention sexueller Gewalt.

Aus diesem Grund werden wir am 2. Februar sowie am 15. Oktober und 5. November 2019 weitere Fortbildungen zu dieser Thematik anbieten. Hier findet ihr eine kurze Zusammenfassung der letzten Fortbildung, die am 23.10.2018 in Zusammenarbeit mit Herrn Ralph Axiomakarou vom Amt für Jugend und Familie und Frau Bianca Karlstetter von der SOS-Beratungsstelle Landsberg stattgefunden hat.

Was ist sexueller Missbrauch?

„Sexueller Missbrauch ist jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind / Jugendlichen entweder gegen den Willen des Kindes / Jugendlichen vorgenommen wird oder der das Kind / der Jugendliche aufgrund körperlicher, psychischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann.

Der Täter nutzt seine Macht- und Autoritätsposition aus, um seine eigenen Bedürfnisse auf Kosten des Kindes / Jugendlichen zu befriedigen.“

Es gibt keinen sexuellen Missbrauch aus Versehen!!!

(Bange/Deegner, 1996)

 

Sexuelle Gewalt geschieht in einem Macht- und Abhängigkeitsverhältnis zwischen Erwachsenen / älteren Jugendlichen und Jugendlichen / Kindern. Dabei nutzen die Älteren und Stärkeren ihre Macht gegenüber den Jüngeren und Schwächeren für die eigenen Bedürfnisse aus.

Sexueller Übergriff: Wer eine Person gegen deren erkennbaren Willen zu sexuellen Handlungen zwingt, macht sich strafbar (§ 177 Abs. 1 StGB). Die Ablehnung kann durch Worte oder auch entsprechendes Verhalten ausgedrückt werden (z. B. durch Weinen oder Abwehren der sexuellen Handlung).

Als sexueller Übergriff gilt auch, wenn die Person nicht in der Lage ist, ihre Ablehnung zu äußern. Dies ist dann der Fall, wenn die Selbstbestimmung eingeschränkt ist, ein Überraschungsmoment ausgenutzt wird oder bei Widerstand Nachteile angedroht werden. (§ 177 Abs. 2 StGB)

Sexuelle Nötigung: Als sexuelle Nötigung gilt ein sexueller Übergriff, bei dem gegen die Person Gewalt angewendet wird (auch das heimliche Verabreichen von Rausch-, Betäubungs-, oder Schlafmitteln gehören hier dazu), eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben angedroht wird oder aber eine schutzlose Lage ausgenutzt wird (§177 Abs. 5 StGB)

Vergewaltigung ist ein besonders schwerer Fall einer Nötigung, bei dem der Täter in den Körper des Opfers eindringt.

Sexuelle Belästigung: Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, macht sich strafbar (§ 184i StGB). Auch verbale Beleidigungen (z. B. die Beschimpfung als Schwuchtel oder Schlampe, Aussagen wie: „du hast aber geile Titten“, … ), heimliches Beobachten in Umkleidekabinen oder auf Toiletten oder die Aufforderung zum Geschlechtsverkehr oder anzügliche Telefonanrufe können als Beleidigung mit sexuellem Hintergrund nach § 185 StGB strafbar sein.

  • Laut einer Studie von Wetzels ist jedes 3. bis 4. Mädchen und jeder 9. bis 10. Junge betroffen
  • Laut der WHO gibt es rund eine Million betroffene Mädchen und Jungen deutschlandweit; pro Schulklasse sind im Durchschnitt ein bis zwei Kinder betroffen

Täterinnen und Täter:

  • Sowohl Männer als auch Frauen
  • Aus allen (Bildungs-)Schichten und Kulturen
  • sowohl Erwachsene als auch Jugendliche

Tätergruppen:

  • Kernfamilie und Verwandtschaft
  • Bekanntenkreis und soziales Umfeld
  • Fremde Menschen
  • Viele Täter*innen sind Wiederholungstäter

Häufige Täterstrategien:

  • Langfristige Planung des Missbrauchs
  • Schaffen von Voraussetzungen, die den Missbrauch ermöglichen
  • Sexualisierte Annäherungsversuche / Austesten des Kindes / Jugendlichen und des Umfelds (Schutz vs. Nichtbeachtung)
  • Langfristige Aufrechterhaltung des Zugriffs auf das Kind / den Jugendlichen
  • Manipulation sowohl des Umfeldes als auch des Kindes / Jugendlichen
  • Schweigegebot beim Kind / Jugendlichen (ggf. auch Drohungen)

Wer Sex mit Jugendlichen unter 16 Jahren vermittelt (z. B. den Kontakt herstellt), hierfür Gelegenheiten schafft oder Vorschub leistet (z. B. durch Überlassung von Räumen) macht sich strafbar. (§180 StGB)

Bei Zeltlagern, Freizeiten, … dürfen Jugendleiter also keine Gelegenheiten für sexuelle Handlungen von Jugendlichen unter 16 Jahren schaffen. Deshalb sollte man immer darauf achten, dass Mädchen und Jungen in getrennten Zimmern oder Zelten untergebracht sind. Wenn dies nicht möglich ist, muss durch erhöhte Aufsicht sichergestellt werden, dass es nicht zu sexuellen Handlungen kommt.

DER SCHUTZ DES KINDES / DES JUGENDLICHEN STEHT IMMER AN ERSTER STELLE!!!!

  • Hilfe von Fachleuten holen. z.B. Fachstelle seM (Fachstelle für Opfer von sexuellem Missbrauch und sexualisierter Gewalt) in der Spöttinger Straße 4 in Landsberg. Tel.: 08191/911890
  • Dem Kind / Jugendlichen glauben und zuhören. Wichtig ist, dass keine Suggestivfragen gestellt werden. Sollte es zur Anzeige kommen, ist es wichtig, dass das Kind / der Jugendliche nur seine eigenen Worte verwendet und ihm nichts in den Mund gelegt wird.
  • Aufschreiben, was das Kind / der Jugendliche erzählt hat (Datum)
  • Dem Kind / Jugendlichen versichern, dass es keine Schuld an dem Geschehen hat. Zuhören und Anteilnahme zeigen.
  • Wenn möglich, die nachfolgenden Schritte mit dem Kind / dem Jugendlichen abstimmen
  • Keine Versprechen machen, die nicht eingehalten werden können (z. B. niemandem von dem Vorfall zu erzählen)
  • Nichts über den Kopf des Betroffenen hinweg entscheiden sondern diese/n immer altersgemäß in alle Entscheidungen einbeziehen
  • Sicherstellen, dass sich das Kind, der Jugendliche durch die Folgemaßnahmen nicht ausgegrenzt oder bestraft fühlt
  • Keine voreilige Konfrontation des Täters / der Täterin
  • Aussagen und Informationen absolut vertraulich behandeln
  • Eltern einbeziehen, wenn klar ist, dass sie nicht der Täter oder die Täterin sind
  • Wenn ein Kind / ein Jugendlicher „nur“ von einer verletzenden Bemerkung berichtet, muss es ernst genommen werden, auch wenn einen diese Bemerkung persönlich nicht verletzt hätte. Kinder / Jugendliche, die sich jemandem anvertrauen, erzählen häufig zunächst nur einen kleinen Teil dessen, was ihnen tatsächlich geschehen ist.

 

  • IMMA e. V.: Beratungsstelle für Mädchen und junge Frauen: München / Tel. 089-2607531
  • KIBS: Beratungsstelle für Jungen und junge Männer, die von sexualisierter Gewalt betroffen sind: München / Tel. 089-23171691-20
  • § 176, 176a StGB

Alle sexuellen Handlungen an, vor und mit einem Kind unter 14 Jahren gelten als Missbrauch, sind verboten und werden je nach Schwere des Falles mit nicht unerheblicher Freiheitsstrafe bestraft. Dies gilt auch für Personen, die ein Kind dazu bestimmen, dass es sexuelle Handlungen vornimmt und zwar unabhängig von der Einwilligung des Kindes oder der Eltern.

Bereits der Versuch des sexuellen Missbrauchs von Kindern ist strafbar.

 

  • 182 StGB

Sex mit Jugendlichen unter 18 Jahren ist für Jugendliche und Erwachsene verboten, wenn dabei eine Zwangslage ausgenutzt wird (z. B. bei einer Ausreißerin).

Grundsätzlich ist einvernehmlicher (d.h. freiwilliger) Sex unter Minderjährigen ab 14 Jahren straffrei.

Für Volljährige ist Sex mit Jugendlichen unter 18 Jahren nicht erlaubt, wenn Entgelt geleistet wird.

Ebenfalls strafbar ist Sex mit Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn Personen über 21 Jahren dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzen.

Auch der Versuch des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen ist bereits strafbar.

 

  • 174 Abs. 1 StGB

Sex mit Schutzbefohlenen (Personen unter 16 Jahren, die jemandem zur Erziehung, Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut sind) und Sex unter Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses ist verboten und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.

  • 174 Abs. 2 und 3 StGB

Wer vor obigem Personenkreis sexuelle Handlungen an sich vornimmt, bzw. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt, macht sich strafbar.

Bereits der Versuch des sexuellen Missbrauches von Schutzbefohlenen wird strafrechtlich verfolgt.

 

  • 184d StGB

Pornografische Medien dürfen Kindern oder Jugendlichen nicht zugänglich gemacht oder öffentlich angeboten werden. Auch Jugendliche machen sich bei der Weitergabe von Pornographie an Minderjährige strafbar.

Die Herstellung, die Verbreitung sowie der Erwerb und Besitz von Kinder- und Jugendpronographie ist eine Straftat. Pornographische Inhalte sind insbesondere dann kinder- oder jugendpornographisch, wenn sie sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind oder Jugendlichen zum Gegenstand haben oder ein ganz oder teilweise unbekleidetes Kind oder einen Jugendlichen in unnatürlicher geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen.